Rn 9

Die Wirksamkeit einer Klausel ist zu bejahen, wenn sie nur in ganz fernliegenden und untypischen, vom Verwender nicht bedachten Ausnahmefällen gegen die §§ 307 ff verstößt (BGH NJW 93, 658 [BGH 20.10.1992 - X ZR 74/91]; U/B/H/Schmidt § 306 Rz 15a). Dies gilt etwa für das Stornorecht der Banken (BGH NJW 83, 250), Selbstbelieferungsvorbehalte (BGHZ 92, 398) und Zinsänderungsklauseln (BGHZ 97, 212).

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