Rn 12

Eine Klausel, wonach im Fall der Unwirksamkeit von AGB eine Regelung mit (annähernd) gleichem wirtschaftlichen Erfolg gilt oder von den Parteien vereinbart werden soll (salvatorische Klausel), ist als vertraglich vereinbarte geltungserhaltende Reduktion nach § 307 II Nr 1 unwirksam (BGH NJW 02, 894 [BGH 22.11.2001 - VII ZR 208/00]; NJW-RR 96, 789 [BGH 02.11.1995 - X ZR 81/93]). Auch ein Zusatz, wonach die Klausel nur ›soweit gesetzlich zulässig‹ gelten soll, ist unwirksam (BRHP/H. Schmidt § 306 Rz 32). Bei unklarer Rechtslage muss eine Ersatzklausel, die im Zeitpunkt der Verwendung den Stand der Rspr wiedergibt (s Rn 4 ff), zulässig sein (U/B/H/Schmidt § 306 Rz 40; Staud/Mäsch § 306 Rz 55; str).

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