Rn 54

Unangemessen hohe Abwicklungsvergütungen zugunsten des Verwenders führen zur Unwirksamkeit der Klausel. Hierdurch entstehende Lücken im Vertragstext sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; MüKo/Wurmnest § 308 Nr 7 Rz 16). Ist die Pauschale im Einzelfall für den Kunden günstiger als eine dem Gesetz entspr Anwendung, kann sich der Verwender auf die Unwirksamkeit der Klausel nicht berufen (BGH NJW-RR 98, 594 [BGH 04.12.1997 - VII ZR 187/96]).

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