Rn 36

Ist der Verwender Zahlungsschuldner und der Kunde Sachschuldner, verbietet Nr 6 Strafklauseln nur dann, wenn sie dem Kunden die Zahlung der Vertragsstrafe für den Fall der Lösung vom Vertrag oder der Nichtannahme des Entgelts androhen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 37).

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