Rn 69

Ausschlussfristen für die Geltendmachung nicht offensichtlicher Mängel unterliegen den in Nr 8b ee genannten Beschränkungen. Offensichtlich sind Mängel, die auch dem durchschnittlichen nichtkaufmännischen Kunden ohne besonderen Aufwand auffallen müssen (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 8 Rz 70). Erkennbarkeit oder Sichtbarkeit genügen nicht (Stuttg BB 79, 908). Klauseln, die eine Ausschlussfrist (idR 2 Wochen entspr § 355, Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 78) für offensichtliche Mängel regeln, sind nach § 307 wirksam, wenn sie dem Kunden eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit einräumen (BGH NJW 98, 3119 [BGH 08.07.1998 - VIII ZR 1/98]). Klauseln, die sich unterschiedslos auf alle Mängel beziehen, sind unwirksam (BGH NJW 85, 858 [BGH 19.11.1984 - II ZR 84/84]). Im Geltungsbereich spezialgesetzlicher Anzeigefristen (§ 651g I aF; zum 1.7.18 weggefallen) tritt Nr 8b ee zurück (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 8 Rz 69). Klauseln über Form und Inhalt der Mängelrüge unterliegen der Kontrolle nach § 307.

 

Rn 70

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr findet Nr 8b ee keine Anwendung. Die Verhältnismäßigkeit der Rügefrist ist an § 307 II Nr 1 iVm § 377 HGB zu messen (BGH NJW 92, 575; Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 80). Im Bauwesen ist der Verlust des Rechts zur Mängelrüge demnach grds nur dann gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber Obliegenheiten nicht nachkommt, die zumutbar und zur redlichen Vertragsabwicklung geboten sind (BGH ZGS 05, 46).

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