1. Nichtabnahme; verspätete Abnahme.

 

Rn 33

Nimmt der Kunde die Leistung (gleich welcher Art) nicht oder verspätet ab, ist für Nr 6 unerheblich, ob die Abnahme der Leistung für den Kunden Haupt-, Nebenpflicht oder nur eine Obliegenheit darstellt (BGH NJW-RR 86, 212 [BGH 29.10.1985 - X ZR 12/85]). Die Nichtabnahme muss aber der eigentliche Strafgrund sein (W/L/P/Dammann § 309 Nr 6 Rz 31–35, 50). Die Gründe für die Nichtabnahme sind gleichgültig (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 34).

2. Zahlungsverzug.

 

Rn 34

Nr 6 erfasst nur den Zahlungsverzug. Eine Vertragsstrafe ist in diesen Fällen auch dann unzulässig, wenn die Klausel nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt darauf abhebt oder statt auf Verzug auf Nichtzahlung abstellt (BGH NJW 94, 1533; Hambg NJW-RR 88, 651). Unwirksam sind etwa Klauseln, wonach der Kunde eine Überziehungsprovision unabhängig von der Höhe und Dauer der Überziehung zu zahlen hat (BGH NJW 94, 1533).

3. Vertragslösung.

 

Rn 35

Eine Lösung vom Vertrag liegt vor, wenn der Kunde ausdrücklich (zB durch Rücktritt, Kündigung oder Widerruf) oder konkludent (gleich ob berechtigt oder nicht) erklärt, dass er den Vertrag nicht zu erfüllen gedenkt (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 6 Rz 12). Nr 6 greift auch, wenn die Vertragsverletzung derart ist, dass eine weitere Fortsetzung des Vertrages nach Lage des Falles sinnlos wird (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 6 Rz 12).

4. Verwender als Zahlungsschuldner.

 

Rn 36

Ist der Verwender Zahlungsschuldner und der Kunde Sachschuldner, verbietet Nr 6 Strafklauseln nur dann, wenn sie dem Kunden die Zahlung der Vertragsstrafe für den Fall der Lösung vom Vertrag oder der Nichtannahme des Entgelts androhen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 37).

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