Rn 6

Die durch das Verhalten der Organperson ausgelöste Schadensersatzpflicht kann vertraglicher (§ 280 ff) oder quasivertraglicher (§ 311, 122) Natur sein, auf deliktischer Verschuldenshaftung (§§ 823 ff), auf Gefährdungshaftung oder auf Tatbeständen, die kein Verschulden voraussetzen (§§ 228, 231, 904), beruhen. Zuzurechnen sind sowohl Handlungen als auch Unterlassungen. Unterlassungen kommen va bei der Verletzung von Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten in Betracht (BRHP/Schöpflin Rz 11; NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 8).

 

Rn 7

Der Verein haftet auch bei Organisationsmängeln. Nach der Rspr muss für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßig berufener Vertreter zuständig sein, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Fehlt es daran, muss sich der Verein behandeln lassen, als wäre der eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGHZ 24, 200, 213; BGH NJW 80, 2810). Erst recht besteht ein Organisationsmangel, wenn es überhaupt keinen Verantwortlichen gibt (Soergel/Hadding Rz 15). Die Presse muss zB Artikel und Anzeigen durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter auf persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigungen überprüfen lassen (BRHP/Schöpflin Rz 16.1). Organisationsmängel kommen va bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht, zB bei Fehlen einer Aufsichtsperson, um die Sicherheit eines Fastnachtszuges zu gewährleisten (LG Ravensburg NJW 97, 402) oder bei Veranstaltung einer Fahrradtour (Hamm MDR 14, 776 [OLG Hamm 06.02.2014 - 6 U 80/13]).

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