Rn 8

Der besondere Vertreter muss in vereinsamtlicher Eigenschaft, im zugewiesenen Wirkungskreis gehandelt haben (Reichert/Achenbach Kap 2 Rz 3442; BGH GWR 15, 32 Rz 16). Ein innerer sachlicher, nicht nur zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen der schadensstiftenden Handlung und seinem Aufgabenkreis ist erforderlich (BGHZ 49, 19, 23; 98, 148). Problematisch ist das Verhältnis von Organhaftung und Vertretungsordnung (näher Reichert/Achenbach Rz 3450 f; BRHP/Schöpflin Rz 19 ff). Der Verein haftet weder für die Verpflichtung des vollmachtlosen Vertreters nach § 179 (BGH NJW 86, 2939, 2941 [BGH 08.07.1986 - VI ZR 18/85]) noch wenn die Pflichtverletzung nur im vollmachtlosen Handeln liegt (Soergel/Hadding Rz 24). Dagegen haftet der Verein, wenn der besondere Vertreter beim Überschreiten seiner Vertretungsmacht nach den §§ 311 II, 280 oder aus unerlaubter Handlung haftet, es sei denn, dass er sich erkennbar außerhalb seines Aufgabenbereichs stellt, so dass er evident nur bei Gelegenheit der ihm zustehenden Verrichtung handelt (BGH 99, 298, 300).

 

Rn 9

 

Beispiel:

Gesamtvertreter täuscht Verbindlichkeit der allein von ihm abgegebenen Erklärung vor (BGHZ 98, 148); Betrug durch Bankfilialleiter oder Bürgermeister (BGH NJW-RR 90, 484; NJW 80, 115); fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung des Vorstands einer AG (BGH NJW 07, 76, 77 [BGH 13.09.2006 - XII ZB 70/01]); Bekanntgabe frei erfundener Umsätze (München NZG 05, 518 [OLG München 20.04.2005 - 7 U 5303/04]); negative Äußerung des Bankvorstandssprechers über Kreditwürdigkeit eines Kunden (BGH NJW 06, 830, 834 [BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge