Rn 10

Nr 2 erfasst vorformulierte (§ 305 Rn 4) Vertragsbedingungen, die entgegen den unter § 305 Rn 5 erläuterten Grundsätzen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Für das ›Stellen‹ gilt Nr 1 (s Rn 8). Es kommt folglich nicht darauf an, durch wen die betr Klausel in den Vertrag einbezogen wurde (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 16). Nr 2 erfasst daher auch notarielle Einzelverträge (MüKo/Fornasier § 310 Rz 102). Der Verbraucher muss beweisen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt und dass er gerade aufgrund (Kausalität!) der Vorformulierung auf den Klauselinhalt keinen Einfluss nehmen konnte (BGH NJW 08, 2250 [BGH 15.04.2008 - X ZR 126/06]). Der Beweis des ersten Anscheins (erfahrungsgemäß bestehendes Unverständnis und Desinteresse des Verbrauchers ggü AGB) sowie die Tatsache, dass die Möglichkeit der Einflussnahme den strengen Anforderungen der Rspr an das Aushandeln iSv § 305 I 3 genügen muss (Wackerbarth AcP 200, 85), erleichtern dem Verbraucher diese Beweisführung erheblich.

 

Rn 11

Nr 2 erklärt § 305c II (Unklarheitenregel, s § 305c Rn 16), § 306 (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit, s § 306 Rn 13), die Vorschriften über die Inhaltskontrolle einschl des Transparenzgebotes (§§ 307–309) und Art 46b EGBGB für anwendbar. Die Aufzählung ist zwar abschließend (MüKo/Fornasier § 310 Rz 106), im Wege richtlinienkonformer Auslegung ist jedoch auch das Überraschungsverbot des § 305c I auf Einmalklauseln anwendbar (Heinrichs NJW 96, 2190); für Anwendung des § 305b BAG NZA 17, 58 [BAG 24.08.2016 - 5 AZR 129/16]; 21, 1651 [BAG 24.03.2021 - 10 AZR 16/20] Rz 83.

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