Rn 12

Nr 3 modifiziert den für die Inhaltskontrolle geltenden überindividuell-generalisierenden Maßstab (§ 307 Rn 9). Bei der Inhaltskontrolle von AGB in Verbraucherverträgen nach § 307 und § 308 (§ 309 scheidet mangels Wertungsmöglichkeit aus) sind zusätzlich die den Vertragsschluss begleitenden individuellen Umstände zu berücksichtigen (vgl allg Caspers 43 ff). Diese Prüfung kann das zunächst gewonnene Ergebnis zugunsten oder zulasten des Verbrauchers beeinflussen (U/B/H/Fuchs § 307 Rz 410; Bunte DB 96, 1340; str, für eine teleologische Reduktion auf Umstände, die zugunsten des Verbrauchers wirken, BRHP/Becker § 310 Rz 21). Dies gilt etwa für die vorhandene oder mangelnde Geschäftserfahrung des Verbrauchers oder die Erläuterung bzw Bagatellisierung des Klauselinhalts durch den Verwender (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 21). Weitere Umstände folgen aus Erw 16 und Art 4 I der RL (MüKo/Fornasier § 310 Rz 109).

 

Rn 13

Die Kombinationslösung gilt nicht für Einmalbedingungen (Rn 10), die naturgemäß nur auf der Grundlage konkret-individueller Umstände zu überprüfen sind (Michalski DB 99, 677). Im auf abstrakte Inhaltskontrolle angelegten Verbandsklageverfahren ist Nr 3 nicht anwendbar (BGH NJW 01, 2973 [BGH 18.06.2001 - II ZR 212/99]; 99, 2182 [BGH 08.03.1999 - II ZR 159/98]).

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