Rn 66

Rechtsfolge eines Anspruchs ist in dieser Fallgruppe va die Vertragsaufhebung, § 249 I. Statt dieser hat der BGH aber auch eine Minderung der Gegenleistung zugelassen. Das soll ohne Rücksicht darauf möglich sein, ob sich die Gegenpartei zu einem Vertragsschluss mit der geringeren Gegenleistung bereitgefunden hätte (so BGHZ 69, 53, 58 f und öfter). Das ist wegen des Fehlens von Kausalität angezweifelt worden (vgl Tiedtke JZ 89, 569; Lorenz NJW 99, 1001 [BGH 24.06.1998 - XII ZR 126/96]; Kersting JZ 08, 714, dagegen aber Canaris AcP 200, 273, 315, der mit den §§ 251 I, 441 III argumentiert). Inzwischen (BGHZ 168, 35 Tz 21 f; s.a. Honsell FS Medicus [09], 181) hat der BGH seine Auffassung eingeschränkt und präzisiert: Der Geschädigte könne nicht ohne weiteres Vertragsanpassung verlangen, sondern bei Festhalten am Vertrag nur den Ersatz seines Vertrauensschadens. Dieser bestehe darin, dass er zu teuer erworben habe. Die Behandlung wie bei Abschluss eines günstigeren Vertrages könne nur verlangt werden, wenn ein solcher Vertrag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre. Das muss der Geschädigte darlegen und beweisen (aaO Tz 23; für die Prospekthaftung BGH NJW 18, 1675 [BGH 06.02.2018 - II ZR 17/17]). Dadurch wird zugleich ein Unterschied zu § 123 geschaffen, der eine solche Vertragsanpassung nicht ermöglicht.

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