Rn 68

Das die Schutzpflicht (§ 241 II) begründende Schuldverhältnis besteht idR zwischen den Parteien des intendierten Vertrags (etwa BGHZ 159, 94, 102). Stellvertreter oder andere Verhandlungsgehilfen haften daher idR nicht aus cic, wohl aber uU aus Delikt (zB Beihilfe zum Betrug mit § 823 II). Doch soll nach BGHZ 114, 253, 272 ein Verhandlungsgehilfe durch persönliche Vertrauenswerbung mit besonderer Sachkunde (dort in Steuersachen) die Sorgfaltspflichten des Schuldners entsprechend verstärken können, so dass diesem ein Fehler des Gehilfen über § 278 zugerechnet wird. Denn die vom Verhandlungsgehilfen behauptete Sachkunde komme in ihrer werbenden Wirkung dem Schuldner selbst zugute. Weitergehend hat die Rspr aber schon seit langem (etwa RGZ 120, 249, 252 BGHZ 14, 313, 318) auch die persönliche Haftung eines Dritten angenommen, der zwar nicht selbst Vertragspartei werden sollte, aber auf die Vertragsverhandlungen maßgeblich Einfluss genommen hat. Als Grund für diese Haftung ist teils ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss genannt worden (etwa BGHZ 14, 313, 318), teils auch die Inanspruchnahme von Vertrauen für sich – den Dritten – selbst, wie es etwa der gesetzliche Vertreter (vgl Ballerstedt AcP 151, 501) oder eine besonders sachkundige Person tun kann (allg dazu Wendelstein JURA 18, 144; Temming/Weber JURA 19, 923 u 1039; zur Haftung des Sanierungsberaters Schmittmann ZInsO 11, 545; zur Haftung des Plattformbetreibers Hauck/Blaut NJW 18, 1425; zur Haftung von Influencern Benz/Kohler ZfPW 20, 490). Solche Dritten sind oft (wenig aussagekräftig) als ›Sachwalter‹ bezeichnet worden und ihre persönliche Verpflichtung als Sachwalterhaftung.

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