Rn 12

Für die Aufhebung eines Grundstücksgeschäfts ist zu unterscheiden: Wenn der Vertrag schon durch Übereignung erfüllt ist, begründet die Aufhebung eine Pflicht zur Rückübereignung; der Aufhebungsvertrag ist daher formbedürftig (BGHZ 83, 395, 397, im Ergebnis idR auch BGHZ 127, 168, 173 f). Ist der Vertrag dagegen noch nicht erfüllt, kann er idR formfrei aufgehoben werden (BGHZ 83, 395, 398). Dazwischen soll der Fall liegen, dass der Erwerber schon durch Auflassung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine Anwartschaft auf den Eigentumserwerb hat. Da diese ein dem vollen Eigentum ähnliches Recht sei, bedürfe es hier der Form (BGHZ aaO 399). Doch wenn zunächst formlos das Anwartschaftsrecht aufgehoben werden kann, etwa durch formlose Aufhebung der Auflassung, soll das Formerfordernis entfallen (vgl BGH NJW 93, 3323, 3325 [BGH 30.09.1993 - IX ZR 211/92]). Das zeigt die Fragwürdigkeit der Folgerungen aus dem angeblich eigentumsähnlichen Anwartschaftsrecht (vgl Medicus/Petersen BürgR Rz 469a).

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