Rn 11

Die wichtigste Sanktion steht in § 356 III 1: Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, beginnt die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflicht des Art 246b § 2 I EGBGB. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher die Vertragsbestimmungen (einschl der AGB) sowie die in Art 246b § 2 I EGBGB genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Bei sonstigen Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beginnt die Frist erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher gem Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gem § 355 I sowie das Muster-Widerrufsformular informiert hat; von der Erfüllung weiterer Informationspflichten ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht abhängig (vgl BTDrs 17/12637, 61). Zu den Einzelheiten des Fristbeginns s § 356 Rn 8 ff).

 

Rn 12

Geschützt ist der Unternehmer durch die Sechsmonatsfrist des § 356 III 2. Da es dabei, im Unterschied zur bisherigen Rechtslage, nicht darauf ankommt, dass der Unternehmer den Verbraucher tatsächlich ordnungsgemäß belehrt hat (vgl BTDrs 17/13951, 101), ist damit ein echter Schutz des Unternehmers verbunden. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt diese Beschränkung nach § 356 III 3 jedoch nicht, so dass insoweit kein entsprechender Schutz des Unternehmers besteht und das Widerrufsrecht des Verbrauchers unbegrenzt besteht, wenn die Informationspflichten des II nicht eingehalten werden. Mit Blick auf den Umfang der sich aus II ergebenden Pflicht (allein Art 246b § 1 I EGBGB hat 19 Ziffern!) ist dies im Vergleich zur Rechtslage, die bei sonstigen Fernabsatz- sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht, ein großer Nachteil. Wenn die fehlende Information für den Abschlusswillen offenbar keine Rolle gespielt hat, kommt in Extremfällen eine Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 242 in Betracht (Einrede der Verwirkung, näher § 356 Rn 22). Zu den Gründen der unterschiedlichen Rechtslage bei Fernabsatz- sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen und sonstigen Verträgen s § 356 Rn 11.

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