Rn 1

§ 312e geht auf Art 6 VI VRRL zurück. Die Norm wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4), in ihrer jetzigen Form ins Gesetz aufgenommen. Nutzungswertersatz, wie in § 312e I aF geregelt, kann der Unternehmer vom Verbraucher nicht mehr verlangen (s § 357 Rn 18). Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 Rn 4a) änderte mWv 28.5.22 den Verweis, der nunmehr auf Art 246a § 1 I 1 Nr 7 EGBGB geht.

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