Rn 10

Von § 312e erfasst sind die in der Norm ausdrücklich aufgeführten Liefer-, Fracht- und Versandkosten. Unter sonstigen Kosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die in Art 246a § 1 I 1 Nr 7 EGBGB genannt sind. Ergiebig ist dieser Verweis nicht, da dort nur von allen ›zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nr 5 anfallenden Fracht-, Liefer- und Versandkosten‹ die Rede ist sowie von allen ›sonstigen Kosten‹. Nicht anwendbar ist § 312e auf Rücksendekosten, die in Folge des Widerrufs eines Verbrauchervertrags anfallen, obwohl diese als Versandkosten iSd § 312e, geht man von dessen Wortlaut aus, angesehen werden könnten. Insoweit sind § 357 VI und § 357d S 2 gegenüber § 312e leges speciales.

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