Rn 16

Kommt der Unternehmer seinen Pflichten gegenüber dem Verbraucher nicht nach, kann dem Verbraucher ein Schadensersatzanspruch zustehen wegen Verletzung einer Nebenpflicht (§§ 280 I, 241 II). Im Einzelfall kann der Verbraucher auch nach § 324 vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm aufgrund der Verletzung der Pflichten aus I–III ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Bei Abweichungen der Bestätigung vom geschlossenen Vertrag gilt die für den Verbraucher günstigere Regelung; auch finden die Vorschriften über das kaufmännische Bestätigungsschreiben keine Anwendung.

 

Rn 17

Enthält die Abschrift oder Vertragsbestätigung nicht die Angaben des III, wird der Unternehmer das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 V nur schwer nachweisen können. In einem solchen Fall wird es daher bei der regulären Widerrufsfrist des § 356 II, III bleiben (vgl BTDrs 17/12637, 56).

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