Rn 1

Europarechtlich sind maßgeblich die Art 10, 11 und 18 der ECommerceRL (RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.00 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl EG Nr L 178, 1).

 

Rn 2

Durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst. § 312i enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die der Unternehmer unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags zu erfüllen hat, § 312j regelt die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die ein Unternehmer zusätzlich beim Vertragsschluss mit einem Kunden zu erfüllen hat.

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