Rn 7

I 1 Nr 2 bestimmt die Pflicht, die Informationen nach Art 246c EGBGB vor Abgabe der Bestellung ›klar und verständlich‹ mitzuteilen. Dabei sind unter den Verhaltenskodizes unter 5. nur Bestimmungen zu verstehen, denen sich der Unternehmer freiwillig unterworfen hat, also nicht gesetzliche Vorschriften.

 

Rn 8

I 1 Nr 3: Der Unternehmer muss den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Für den Zugang dieser Erklärung gilt I 2: Es soll genügen, dass der Empfänger sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bestätigung und den sich daraus ergebenden Grenzen hinsichtlich des Inhalts der Bestätigung Bergt NJW 12, 3541, 3544 ff; 11, 3752.

I 1 Nr 4: Der Unternehmer muss den Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

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