Rn 1

§ 312j geht zurück auf die Art 8 II und III VRRL, s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3. Art 8 II VRRL wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl I 1084), in Kraft getreten am 1.8.12 umgesetzt (sog ›Buttonlösung‹), s dazu Bergt NJW 12, 3541 (zu den praktischen Problemen der Umsetzung); Hoffmann IPRax 15, 193 (zum grenzüberschreitenden Anwendungsbereich); Gofferjé Vertragsschluss und Vertragsbindung bei Verbraucherverträgen 16; Fervers NJW 16, 2289. Im Übrigen wurden durch das VRRL-UG § 312j I und V neu geschaffen. I setzt Art 8 III VRRL um. V 1 findet eine Parallele in § 312i II 1. Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 Rn 4a) hat II in Umsetzung von Art 8 II VRRL mWv 28.5.22 insoweit geändert, als der Begriff der entgeltlichen Leistung nunmehr – wie bei § 312 I – ersetzt wurde durch das Kriterium der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung.

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