Rn 20

Die fristlose Kündigung beseitigt das Rechtsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft. Es brauchen also keine weiteren Leistungen mehr erbracht zu werden. Der Kündigungsberechtigte kann (aber muss nicht) dem anderen Teil eine Auslauffrist einräumen (BGH NJW 99, 946 [BGH 25.11.1998 - VIII ZR 221/97]; MüKo/Gaier Rz 47). Die schon für die Zeit vor dem Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen bleiben unberührt. Vorleistungen für die Zeit nach diesem Wirksamwerden sind zu erstatten. Dafür kann man analog § 628 I 3 Rücktrittsrecht anwenden; Bereicherungsrecht gilt nur dann, wenn der Gegner den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat (MüKo/Gaier Rz 48; aA BeckOK/Lorenz Rz 25: es gilt stets Bereicherungsrecht).

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