Rn 2

Der durch förmliche (§ 1031 ZPO) Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) bestellte Schiedsrichter soll einen Streit zwischen zwei Parteien anstelle des staatlichen Gerichts durch Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) entscheiden. Dieser hat die Wirkung eines rechtkräftigen Urt (§ 1055 ZPO). Nur aus eng begrenzten Gründen kann dessen gerichtliche Aufhebung verlangt werden (§ 1059 ZPO); sonst wird er für vollstreckbar erklärt (§ 1060 ZPO).

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