Rn 3

Auch der Schiedsgutachter wird privatrechtlich aufgrund einer Parteivereinbarung tätig (ausf Maus, Das Schiedsgutachten im Allgemeinen bürgerlichen Recht 21). Er soll aber nicht einen Rechtsstreit entscheiden, sondern kraft seiner Sachkunde einzelne Tatbestandselemente einer Rechtsnorm feststellen (zB die Größe eines Grundstücks oder den Verkehrswert eines Kfz). Diese Feststellung kann oft den Streit zwischen den Parteien erledigen, weil dann die Rechtsfolge klar ist. Auf einen solchen Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne sind die §§ 317319 analog anzuwenden (BGH NJW 90, 1231, 1232; WM 13, 1452 Tz 27; BGHZ 207, 316 Rz 39; ausf Kleinschmidt Delegation von Privatautonomie auf Dritte 14). Zur Vollstreckung bedarf es aber noch eines Gerichtsverfahrens mit Urt (zum Urkundsprozess Stieglmeier SchiedsVZ 21, 155). In diesem Verfahren wird regelmäßig die Feststellung des Schiedsgutachters zugrunde gelegt. Doch ist sie analog § 319 I ausnahmsweise unverbindlich, wenn sie ›offenbar unrichtig‹ ist (BGHZ 43, 374, 376; Lembcke ZGS 10, 261). Die Unrichtigkeit muss sich einem sachkundigen Beobachter ggf nach gründlicher Prüfung sofort aufdrängen (BGH NJW 79, 1885; NJW 13, 1296 Rz 16; Stuttg ZIP 17, 868 Rz 211). Haften soll der Gutachter aber nur bei groben Verstößen gegen anerkannte fachwissenschaftliche Regeln (BGHZ 43, 374, 377; RG JW 33, 217); § 839 II ist nicht anwendbar (BGH NJW 13, 1296 Tz 18). Zur Anwendung des § 839a näher § 839a Rn 1. Eine trotz Vereinbarung eines vorrangigen Schiedsgutachen vor dessen Einholung eingereichte Klage ist ›als zurzeit unbegründet‹ abzuweisen, sofern nicht das Gericht nach seinem Ermessen für die Beibringung eine Frist entspr §§ 356, 431 ZPO setzt (BGH NJW 21, 1593 [BGH 11.03.2021 - VII ZR 196/18] Rz 33).

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