Rn 4

Der Dritte nach § 317 hat weder wie ein Schiedsrichter die Rechtslage zu erkennen, noch wie ein Schiedsgutachter eine Tatsache festzustellen. Vielmehr soll er die Rechtslage durch die Bestimmung einer Leistung gestalten, und zwar durch Erklärung ggü einem Vertragsschließenden, § 318 I. Häufig begegnet das bei einer Neufestsetzung des Erbauzinses, vgl § 9a ErbbauRG. Zu Adjudikationsvereinbarungen als Leistungsbestimmungen Voit ZKM 22, 4.

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