Gesetzestext

 

(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem andren zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

Rn 1

Unabhängig vom Vereinszweck beschränkt die Vorschrift (dazu Leuschner NZG 14, 281; Schöpflin RPfleger 2010, 349, 353 ff) die Haftung ehrenamtlich (unentgeltlich) oder gegen geringe Vergütung von höchstens 840 EUR jährlich tätiger Organmitglieder oder besonderer Vertreter ggü dem Verein und ggü Vereinsmitgliedern (§ 27 Rn 7) auf ein zumutbares Maß. Aufwandsentschädigungen stehen der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. Wenn der Schaden in Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit (s § 31 Rn 8 f; auch bei Unterlassen) verursacht wurde, haftet das Organmitglied oder der besondere Vertreter nur für Vorsatz (§ 276 Rn 6) oder grobe Fahrlässigkeit (§ 276 Rn 20). Die Satzung kann die Haftung auch für letztere ausschließen (Nürnberg NZG 16, 112 [OLG Nürnberg 13.11.2015 - 12 W 1845/15] = ZStV 16, 135 m Anm Morgenroth).

 

Rn 2

Die Haftungsmilderung gilt nur nach innen ggü dem Verein, nicht nach außen (ggü Dritten). Der Haftende iS des I hat aber nach II 1 einen Freistellungsanspruch (§ 257 Rn 3) gegen den Verein, wenn er einem Dritten lediglich mit einfacher Fahrlässigkeit einen Schaden zugefügt hat. Die Beweislast obliegt dem Vorstandsmitglied, hinsichtlich des II 2 dem Verein.

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