Gesetzestext

 

(1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2§ 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

Rn 1

Die Norm beschränkt die Haftung von Vereinsmitgliedern, die ehrenamtlich oder nur gegen geringes Entgelt von maximal 840 EUR jährlich tätig sind, gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für deren Vorhandensein der Verein entsprechend § 31a I 3 die Beweislast trägt. Ist das Mitglied nur tw ehrenamtlich tätig, gilt die Privilegierung für diese Tätigkeit, Unklarheiten der Abgrenzung gehen zulasten des Vereins (LG Osnabrück v 5.12.18 – 3 O 1628/18). Bei Schädigung anderer Vereinsmitglieder oder dritter Personen gibt es allerdings keine Haftungserleichterung. In diesem Fall haben die haftenden Mitglieder aber einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Haftung muss bei Tätigkeit im Vereins- und nicht im Eigeninteresse entstanden sein. Erforderlich ist eine Übertragung der wahrgenommenen Aufgabe durch den Verein, eigenmächtiges Tätigwerden genügt nicht. § 40 lässt keine Abweichung von § 31b zu.

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