Rn 3

Dieses ist der gesetzliche Vorstand (§ 26) als Vertretungsorgan, und zwar entspr § 121 II 2 AktG auch dann, wenn die Bestellung unwirksam oder seine Amtszeit abgelaufen ist (Ddorf Rpfleger 22, 84, 85). Steht allerdings fest, dass ein neuer handlungsfähiger Vorstand besteht, auch wenn seine Mitglieder noch nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, kann nach aA nur der gegenwärtige Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen (Brandbg RNotZ 07, 343). Die Einberufung ist wirksam, wenn sie durch ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder beim mehrgliedrigen Vorstand durch eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt (BRHP/Schöpflin Rz 9). Bei Doppeleinberufungen (zB unabhängig voneinander durch zwei Vorstandsmitglieder mit Einzelvertretungsbefugnis) gilt grds das Prioritätsprinzip, dh die spätere Berufung ist unwirksam (näher Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1193 ff). Bei zeitgleichem Zugang sind die Einladungen beider Versender wegen Verwirrung der Mitglieder unwirksam (Stuttg Rpfleger 04, 106 [OLG Stuttgart 22.07.2003 - 8 W 220/03]). Die Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung bedarf einer satzungsmäßigen Grundlage (Köln Rpfleger 09, 237 [OLG Köln 24.11.2008 - 2 Wx 43/08]). Die Einberufungspflicht regeln §§ 36, 37.

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