Rn 10

Sieht die Satzung keine bestimmte Form der Abstimmung vor, wird sie durch die Mitgliederversammlung und, wenn diese nicht entscheidet, durch den Versammlungsleiter bestimmt (BRHP/Schöpflin Rz 25). Bei Widerspruch eines Vereinsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung (Grüneberg/Ellenberger Rz 7). Es besteht grds auch bei potenziellen Beeinträchtigungen nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Mitglieds auf geheime Abstimmung, vielmehr obliegt die Entscheidung darüber der Mitgliederversammlung (vgl Frankf npoR 19, 12; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1726). Das Wiederaufgreifen bereits erledigter Tagesordnungspunkte muss die gesetz- und satzungsmäßigen Verfahrenserfordernisse und das Recht der Mitglieder auf Teilhabe wahren (KG GRUR-RR 11, 280).

 

Rn 11

Wahlen müssen Chancengleichheit gewährleisten. Über die Kandidaten ist einzeln abzustimmen, wenn nicht die Satzung Block- oder Listenwahlen gestattet (Zweibr NZG 13, 1236 [OLG Zweibrücken 26.06.2013 - 3 W 41/13]), das Einverständnis der Mitgliederversammlung genügt nicht (KG Rpfleger 12, 550 [KG Berlin 30.01.2012 - 25 W 78/11]; Bremen NZG 11, 1192 [OLG Bremen 01.06.2011 - 2 W 27/11]). Allerdings ist die satzungsmäßig nicht vorgesehene Blockwahl wirksam, wenn der Verfahrensverstoß für die Mitgliederrechte nicht relevant ist (Bremen NZG 16, 1192). Die Abwahl des gesamten Vorstands en bloc ist zulässig (LG Potsdam NZG 23, 77 [LG Potsdam 15.08.2022 - 8 O 160/21]).

 

Rn 12

Nach § 32 I 3 entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag, auf den mehr als die Hälfte der Stimmen entfällt, ist angenommen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit (BGHZ 83, 35; München NZG 08, 351, 352). Das gilt auch bei der ›einfachen‹ Mehrheit (KG ZIP 20, 1558). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 206). Der Versammlungsleiter kann das Abstimmungsergebnis nach der Subtraktionsmethode ermitteln, dh bereits nach zwei von drei auf Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung gerichteten Abstimmungsfragen die Zahl der nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Frage werten (BGH NJW 02, 3629 [BGH 19.09.2002 - V ZB 37/02] – für WEG). Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, selbst wenn die Satzung für die Wahl einfache Mehrheit vorsieht (München NZG 08, 351, 352 f).

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