Gesetzestext

 

Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.

 

Rn 1

Art 18 ermöglicht einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden, wenn ein solcher Anspruch entweder nach dem (nach Art 4 ff zu ermittelnden) Deliktsstatut (AG Geldern NJW 11, 686, 687 [AG Geldern 27.10.2010 - 4 C 356/10]) oder nach dem Vertragsstatut des Versicherungsvertrags (Art 7 I ROM I) vorgesehen ist (s EuGH NJW 16, 385; ausf Micha Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht 10; zu Folgeproblemen der alternativen Anknüpfung Hartenstein TranspR 13, 20, 25 f). Für den Geschädigtenbegriff kann an neuere Rspr zu Art 11 II EuGVVO aF bzw Art 13 II Brüssel Ia-VO angeknüpft werden (Lüttringhaus VersR 10, 183, 189 f), so dass auch mittelbar Geschädigte erfasst sind (EuGH EuZW 09, 855 Rz 25 ff), nicht hingegen ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar des Direktanspruchs (EuGH EuZW 09, 855 Rz 47). Durch die alternative Anknüpfung wird ein weitgehendes Günstigkeitsprinzip zugunsten des Geschädigten zur Geltung gebracht: Der Richter hat vAw zu ermitteln, ob nach einer der in Betracht kommenden Rechtsordnungen ein Direktanspruch vorgesehen ist (BeckOK/Spickhoff Art 18 Rz 1; Grüneberg/Thorn Art 18 Rz 2). Weil die alternative Anknüpfung innerhalb der gesamten EU (m Ausn Dänemarks) vorgenommen wird, ist sie auch – anders als die Anknüpfung in Art 40 IV EGBGB – keinen europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt ausgesetzt.

 

Rn 2

Für Fälle der Rechtswahl ist die Einschränkung in Art 14 I 2 zu beachten: Durch Rechtswahl in Bezug auf das Deliktsstatut kann ein sonst nicht bestehender Direktanspruch gegen den Versicherer nicht begründet und ein bestehender Anspruch gegen diesen nicht erweitert werden (s insb Leible RIW 08, 257, 262).

 

Rn 3

Das nach Art 18 anwendbare Recht ist maßgeblich für den Direktanspruch selbst; für den Umfang der Haftung des Versicherers gilt jedoch – selbst bei Begründung eines Direktanspruchs über das Deliktsstatut – das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht (KOM [03] 427 28; OGH IPRax 18, 274 Rz 24; Grüneberg/Thorn Art 18 Rz 1; Junker NJW 07, 3675, 3681; JZ 08, 169, 177; aA BeckOK/Spickhoff Art 18 Rz 4; Czaplinski Das internationale Straßenverkehrsunfallrecht nach Inkrafttreten der ROM II-VO 15, 165 ff). Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die praktische Bedeutung des Art 18 wegen des Systems der Grünen Karte und der EG-Kraftfahrzeughaftpflicht-RL (RL 2009/113/EG, ABl 09, L 263/11) eher gering (s.a. Junker JZ 08, 169, 177; Grüneberg/Thorn Art 18 Rz 3).

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