Gesetzestext

 

Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.

 

Rn 1

Art 21 enthält eine alternative Anknüpfung für Formerfordernisse bei einseitigen Rechtshandlungen in Bezug auf außervertragliche Schuldverhältnisse, zB zur Begründung oder Beendigung solcher Schuldverhältnisse, wie evtl ein Schuldanerkenntnis am Unfallort (MüKo/Junker Art 21 Rz 6 – mit berechtigten Zweifeln am praktischen Anwendungsbereich; zum engen Anwendungsbereich auch BeckOGK/Gebauer Art 21 Rz 6; Soergel/Schacherreiter/Klumpe Art 21 Rz 6 f). Das durch die alternative Anknüpfung festgeschriebene Günstigkeitsprinzip dient – ähnl wie Art 11 III ROM I bzw Art 11 I EGBGB – einer möglichst weitreichenden Formwirksamkeit; ausreichend ist Formwirksamkeit nach dem Recht des Vornahmeortes oder nach der lex causae.

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