Gesetzestext

 

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

 

Rn 1

Art 24 normiert – abweichend von Art 4 I, II EGBGB, aber im Einklang mit Art 20 ROM I – das Prinzip der Sachnormverweisung, dh im Anwendungsbereich der VO (und damit auch bei Rechtswahl nach Art 14, s zB BeckOK/Spickhoff Art 24 Rz 3) sind Rück- und Weiterverweisungen ausgeschlossen. Das entspricht dem rechtsvereinheitlichenden Zweck der VO. Praktische Bedeutung hat die Regelung bei Verweisungen auf das Recht von Drittstaaten (einschl Dänemark) sowie dann, wenn iRd Verweisung auf das Recht eines Mitgliedstaates internationale Übereinkommen iSd Art 28 I zur Anwendung kommen (Junker NJW 07, 3675, 3681).

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