Gesetzestext

 

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

 

Rn 1

In Art 3 wird der allseitige Charakter der Kollisionsnormen der VO statuiert: Sie gelten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten und Drittstaaten gleichermaßen, auch etwa im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit (s dazu auch R Wagner IPRax 21, 2, 10). Nach der Argumentation des EuGH zur ausschließlichen völkerrechtlichen Zuständigkeit der EG für den Abschluss des Lugano-Übereinkommens (EuGH Slg 06, I-1145 Rz 133 ff) erscheinen auch die immer wieder geäußerten Zweifel an einer Kompetenz zum Erlass von Kollisionsregeln in Bezug zu Drittstaaten weniger gewichtig (s nur Jayme/Kohler IPRax 02, 461, 462; Lück Neuere Entwicklungen des deutschen und europäischen Internationalen Deliktsrechts 06, 166 ff, beide mwN; G Wagner IPRax 06, 372, 389 f; Nourissat/Treppoz JDI 03, 7, 12 f; für eine weitreichende Kompetenz insb Leible/Staudinger EuLF 03, 225, 230; R Wagner RabelsZ 04, 119, 139 ff; Jayme/Kohler IPRax 05, 481, 482; Staudinger SVR 05, 441; Sujecki EWS 09, 310, 313; iE auch Leible/Engel EuZW 04, 7, 9). Zudem erleichtert die Ausgestaltung der VO als loi uniforme die Rechtsanwendung erheblich, da nicht zwischen Binnenmarkt- und Drittstaatensachverhalten differenziert werden muss (zust iE auch zB Hamburg Group for Private International Law RabelsZ 03, 1, 4; Sonnentag ZVglRWiss 06, 256, 261 ff; Lück Neuere Entwicklungen des deutschen und europäischen Internationalen Deliktsrechts 06, 169 f; v Hein VersR 07, 440, 445; Heiss/Loacker JBl 07, 613, 616; Leible/Lehmann RIW 07, 721, 724; Junker NJW 07, 3675, 3677; BeckOK/Spickhoff Art 3 Rz 1). Bei Verweisungen auf Rechtsordnungen von Mehrrechtsstaaten ist Art 25 zu beachten.

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