Rn 21

Für das echte und unechte Factoring gilt das UNIDROIT-Üb von Ottawa über das internationale Factoring (BGBl 1998 II 172) zwischen den Vertragsstaaten; ua Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Nigeria, Ukraine und Ungarn. IÜ gilt bei objektiver Anknüpfung das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Factors, also der Bank (NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 134; Staud/Magnus Art 4 Rz 460 mwN). Bei der Forfaitierung kommt das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt (Art 19) des Forfaiteurs zur Anwendung (NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 135; MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 109).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?