Rn 23

S oben Art 4 Rn 14. Die Abgrenzung zu anderen Vertriebsverträgen kann schwierig sein. Bei der Verwendung des Know-hows und der Rechte des Franchisegebers gegen Entgelt ist bei objektiver Anknüpfung auf den Sitz des Franchisenehmers (so Staud/Magnus Art 4 Rz 67; MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 143; Dauses/Kreuzer/Reder/Wagner, EU-Wirtschaftsrecht, 57. Ergänzungslieferung (22), Europäisches Internationales Privatrecht, Rz 145; von Mohrenfels ZVertriebsR 14, 281, 285; Bairlein IHR 14, 1, 3) abzustellen.

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