Rn 45

Bei Lizenzverträgen, die gegen Zahlung einer Lizenzgebühr die Ausnutzung eines gewerblichen Schutzrechts des Lizenzgebers ermöglichen, erfolgt die objektive Anknüpfung an das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Lizenzgebers (Wündisch/Bauer GRUR Int 10, 641, 644 f; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 124; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 167; vgl mwN BGH RIW 10, 65; BGHZ 129, 136; vgl zu weiteren Ansichten MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 271; ausführliche Darstellung bei Stimmel GRUR Int 10, 783).

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