Rn 11

Für alle anderen beweisrechtlichen Fragen (zB die Folge von Nichtbestreiten im Prozess, Reithmann/Martiny/Martiny Rz 3.187) gilt nach den allgemeinen Regeln des Internationalen Zivilprozessrechtes das Verfahrensrecht der lex fori (vgl Art 1 III). Dies beinhaltet (1) insb die Beweiswürdigung und die Anwendung von §§ 286, 287 ZPO (s Hambg IPRax 91, 400, 403 [LG Hamburg 26.09.1990 - 5 O 543/88]; Staud/Magnus Art 18 Rz 22; Geimer Rz 2276, 2337; MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 104) – mit den Ausnahmen nach II (s.o. Rn 9). Ebenso kann (2) ein Gericht auf der Grundlage von §§ 142–144 ZPO vAw ergänzende Beweise erheben.

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