Rn 2

Die Begriffe gesetzliche Vermutung und Beweislast sind weit zu verstehen (ebenso NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Doehner). Sie umfassen von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze (s die Bsp in Rn 5–6). Hierfür sprechen folgende Gründe: (1) Der in der englischen Fassung der ROM I gewählte und der deutschen Fassung gleichgestellte (arg Art 55 I EUV; Art 4 EWG-SprachenVO) weite Wortlaut ›rules‹ which raise presumptions of law or determine the burden of proof umfasst auch Richterrecht (s zB Murphy on Evidence, 11). (2) Da die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht alle auf geschriebenem Recht beruhen, sondern zT (so im Vereinigten Königreich) durch Richterrecht geprägt sind, ist der Begriff des Gesetzes (rules) in der Formulierung ›gesetzliche Vermutung‹ bei rechtsvergleichender Betrachtung in einer umfassenden, Gewohnheits- und Richterrecht einschließenden Bedeutung zu verstehen. (3) Dem Ziel von ROM I, einen gemeinsamen Raum des Rechts weiter zu entwickeln (Erw 1), entspricht ein weites Verständnis der Begriffe gesetzliche Vermutung und Beweislast, das die verschiedenen, rechtsvergleichend zu findenden Vermutungen und Beweislastregeln umfasst. (4) Nur diese weite Auslegung führt dazu, dass Art 18 I seine volle unionsrechtliche Wirkung entfalten kann (effet utile, s Vor ROM I Rn 14). Ebenso Grüneberg/Thorn Art 18 Rz 3; Reithmann/Martiny/Martiny Rz 3.188.

 

Rn 3

Da I die Begriffe gesetzliche Vermutung und Beweislast mit der gleichen Rechtsfolge (Anwendbarkeit des Vertragsstatuts) nebeneinander nennt, kommt es auf die genaue Unterscheidung zwischen diesen Begriffen im Vertragsstatut nicht an.

 

Rn 4

I kann nur Vermutungen im Anwendungsbereich von ROM I (s Art 1 Rn 1–4) erfassen: Die Regelung meint nur vertragsrechtlich relevante Vermutungen und nicht Vermutungen, die nach anderen internationalprivatrechtlichen Regelungen zu beurteilende Vorfragen betreffen (Bsp: die sachenrechtliche Vermutung über das Eigentum an einem Kaufgegenstand aus § 1006 BGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge