Rn 6

Die Niederlassung, durch die der Vertrag geschlossen wurde oder die dem Vertrag zufolge die Leistung bewirken muss, bestimmt nach II den Ort, der bei Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen als ›gewöhnlicher Aufenthalt‹ gilt. IVm Art 4 bildet die Regelung des Art 19 damit Art 4 II 1, 2 Var 2 EVÜ nahezu ab (Mankowski IPRax 06, 101, 112).

 

Rn 7

Mit dem Abstellen auf das Handeln (engl: ›in the course of the operations of‹) der Zweigniederlassung (›branch‹; ›succursale‹), Agentur (›agency‹; ›agence‹) oder sonstige Niederlassung (›establishment‹; ›établissement‹) übernimmt ROM I den Wortlaut von Brüssel Ia (früher EuGVO, s dazu Bitter IPRax 08, 96, 100; Mankowski IHR 08, 133, 140). Zur Parallelnorm in Art 23 ROM II weist die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass Art 7 Nr 5 Brüssel Ia (früher Art 5 Nr 5 EuGVO) als ›Vorbild‹ für diese Vorschrift diente (Begr der Kommission zu ROM II, KOM [2003] 427 endg, 30). Der Begriff der Niederlassung in II ist daher entsprechend der vom EuGH in der Rs ›Somafer/Saar-Ferngas‹ (EuGH 22.11.78 – Rs 33/78, Slg 1978, 2183, 2193 – Somafer Rz 12) zu Art 5 Nr 5 EuGVÜ entwickelten Definition zu verstehen als Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt (s.a. Grüneberg/Thorn Art 19 Rz 4). Erforderlich hierfür ist eine für die selbständige Teilnahme am Rechtsverkehr ausreichende personelle und sachliche Ausstattung (EuGH 22.11.78 – Rs 33/78, Slg 78, 2183, 2193 – Somafer Rz 12). Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH zu Art 5 Nr 5 EuGVÜ genügt aber auch ein entsprechender Rechtsschein (EuGH 9.12.87 – Rs 218/86, Slg 87, 4905, 4920 – Somafer Rz 15). Bei gemeinsamer Tätigkeit mehrerer Niederlassungen kommt indes wieder I zur Anwendung (Staud/Magnus Art 19 Rz 27 f unter Hinweis auf BGH AWD 69, 453; dagegen MüKoIPR/Martiny Art 19 Rz 16 unter Hinweis auf die hauptsächlich koordinierende Niederlassung).

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