Rn 2

Zu den Grenzen der Wirkung der Sachnormverweisung s zunächst Art 1, 5–9, 21, 23–25, 28 sowie Vor ROM I Rn 16–20. Art 20 beruft die geltenden Rechtsnormen im berufenen Sachrecht. Die Auswahl des anwendbaren Rechts mit Hilfe von ROM I ist danach nur der erste Schritt auf dem Weg zur Bestimmung des anwendbaren Sachrechts (Art 20 schließt nur das Internationale Privatrecht des berufenen Rechts aus). In einem zweiten Schritt ist nach dem von ROM I berufenem Recht zu prüfen, welches Sachrecht gilt. Dies erfordert neben der Prüfung des intertemporalen Rechts die Prüfung, ob einheitliches Sachrecht das autonome Recht des Staates, dessen Recht berufen ist, verdrängt. Beispiel: Führt ROM I (zB in einem Fall zwischen einem Vertragsstaat und einem Nichtvertragsstaat des CISG wie dem Vereinigten Königreich) zur Anwendung des Kaufrechts eines Vertragsstaates des CISG (zB Deutschland, Frankreich, Italien, China, Japan, Russland, USA, s www.unilex.info) – und ist das CISG daher nicht bereits über Art 1 I lit a CISG anwendbar (s Art 1 Rn 10) –, verdrängt das einheitliche Kaufrecht im CISG über Art 1 I lit b CISG das autonome nationale Kaufrecht (soweit das CISG selbst einschlägige Regelungen enthält). Das berufene Recht kann auch selbst den Vorrang von materiellem Einheitsrecht in Staatsverträgen gebieten (so zB Art 55 der frz. Verfassung: Vorrang von Staatsverträgen ggü autonomem Recht). – Interlokales Recht ist hingegen nach dem berufenen Recht idR nicht zu prüfen: Diese Fragen regelt ROM I in Art 22 selbst (s Art 22).

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