Rn 2

Im Falle einer unklaren Wahl des Rechtes eines Mehrrechtsstaates (Frankf NJW-RR 00, 1367, 1368 [BGH 24.05.2000 - IV ZR 166/99]: ›amerikanisches‹ Recht; Hambg IPRspr 98 Nr 34: ›europäisches‹ Recht) ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien hinreichend eindeutig eine Rechtswahl iSv Art 3 I 2 zu Gunsten einer Gebietseinheit getroffen haben (MüKoIPR/Martiny Art 22 Rz 6; Meyer RabelsZ 83, 721, 731 f). Hat etwa eine der Parteien ihren Sitz oder eine Niederlassung in einer Gebietseinheit des Mehrrechtsstaates oder liegt der Erfüllungsort in einer Gebietseinheit des Mehrrechtsstaates, sind dies bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigende Kriterien (arg Art 4 II, 3). UU kann auch das interlokale Privatrecht des Mehrrechtstaates – soweit vorhanden – Auslegungskriterium sein (so Reithmann/Martiny/Martiny Rz 2.306; Meyer RabelsZ 83, 721, 732). Ist keine Auslegung des Parteiwillens möglich, ist das anwendbare Recht nach Art 4, 22 I zu bestimmen (s.o. Rn 1), wobei jede Gebietseinheit als Staat gilt. – Die zu der Vorgängernorm Art 35 EGBGB argumentierte Analogie zu Art 4 III EGBGB (s ex Art 35 EGBGB, Rz 6, www.pww-oe.de) scheidet bei autonomer Auslegung von Art 22 aus (ebenso Grüneberg/Thorn Art 22 Rz 3; Rauscher/Freitag Art 22 Rz 3; aA MüKoIPR/Martiny Art 22 Rz 9).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge