Gesetzestext

 

Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.

 

Rn 1

Prinzip: Art 28 enthält das intertemporale Recht von Rom. Sie gilt für alle ab dem 17.12.09 (›Stichtag‹) geschlossenen Verträge. Dies hat der europäische Gesetzgeber durch eine Änderung von ROM I vom 24.11.09 (ABl 2009 L 309/87) ggü der ursprünglichen Fassung von ROM I klargestellt. Die durch die ursprüngliche Fassung iVm der Aufhebung der ex Art 27 ff EGBGB (www.pww-oe.de) zum 16.12.09 (s Vor ROM I Rn 2) erzeugte Verwirrung ist damit beigelegt (s.a. NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 28 Rz 1). Für das intertemporale Recht zum BREXIT s Art 1 Rn 3.

 

Rn 2

Grenzfälle und Auslegung: Offen bleibt der autonom, dh unionsrechtlich, auszulegende Begriff des Vertragsschlusses (s Vor ROM I Rn 5–6, Art II 4:101 ff DCFR). Dies kann zB relevant werden bei Unterzeichnung eines Vertrages mit Genehmigungsvorbehalt (Gremienvorbehalt) oder anderen Bedingungen vor dem Stichtag und tatsächlicher Genehmigung des Vertrages nach dem Stichtag. Hier bedarf es der Auslegung, wann der Vertragsschluss erfolgt ist (aA Grüneberg/Thorn Art 28 Rz 2, der Genehmigungsvorbehalte und aufschiebende Bedingungen stets für unbeachtlich hält). Ein vor dem 17.12.2009 begründetes vertragliches Arbeitsverhältnis fällt nur dann in den Anwendungsbereich von ROM I, wenn es durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien, das sich ab diesem Zeitpunkt manifestiert hat, in einem solchen Umfang geändert wurde, dass ab diesem Zeitpunkt von einem neuen Arbeitsvertrag auszugehen ist (EuGH, Urt v 18.10.2016 – C-135/15 Republik Griechenland/Grigorios Nikiforidis Rz 39). Zur Auslegung des Begriffs des Vertragsschlusses, s Art 1 Rn 6. Die Regelungen von ROM I und des EGBGB führen jedoch häufig zum gleichen Ergebnis (s Art 3 im Vergleich zu ex Art 27 EGBGB). In diesen Fällen kommt es auf die Entscheidung der intertemporalen Frage nicht an.

 

Rn 3

Aufgrund der Verweisung von Art 12 Abs 1 ROM II auf das Vertragsstatut für die culpa in contrahendo findet ROM I Anwendung, sofern sich das die cic-Haftung begründende Verhalten bis in die Zeit nach dem 17.12.09 erstreckt hat (hierzu Staud/Magnus Art 28 Rz 5). Bei einer Anwendung der alten IPR-Vorschriften bleibt es dagegen, wenn das Verhalten nur vor diesem Zeitpunkt lag (Magnus IPRax 10, 27, 31).

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