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Die früher umstrittene Frage, ob bei Franchiseverträgen auf den Sitz des Franchisegebers oder den Sitz des Franchisenehmers anzuknüpfen ist, ist durch die starre Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art 19) des Franchisenehmers entschieden, obwohl dieser nicht die charakteristische Leistung erbringt (s Ferrari/Bischoff in Ferrari Rome I, Art 4 Abs 1 lit e ROM I Rz 44). Grund hierfür ist der Schutz des Franchisenehmers als schwächere Vertragspartei (s Erw 23 und die Begründung zum ROM I, KOM [2005] 650, 6; Reithmann/Martiny/Dutta Rz 20.13 ff; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 58; Leible/Lehmann RIW 08, 528, 535). Für die Zuordnung einzelner Verträge s Anhang zu Art 4.

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