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Ein weitaus größeres Problem ergibt sich zusätzlich aufgrund der oben erwähnten Statutenspaltung. Da Art 7 ROM I sich im Fall eines Risikos, welches nicht in einem Mitgliedstaat belegen ist, für unanwendbar erklärt, kommen in diesem Fall auch die Regeln des IV nicht zur Anwendung. Die Frage, ob der Vertrag der Versicherungspflicht entspricht, richtet sich dann nach dem allgemeinen Vertragsstatut, welches keine dem Art 7 IV ROM I vergleichbare Regelung zur Beschränkung des Geltungsbereiches des Vertragsstatutes vorsieht. Auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihr Sachrecht gem Art 7 IV b ROM I für anwendbar zu erklären, besteht mangels Anwendbarkeit der Versicherungskollisionsnorm nicht. So könnte der Fall eintreten, dass ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht aufstellt, es hinsichtlich der Einhaltung dieser Pflicht aber darauf ankommt, ob das versicherte Risiko im In- oder Ausland belegen ist. Die Statutenspaltung führt hier zu unangemessenen Ergebnissen. Daher muss dem öffentlichen Interesse, welches die Mitgliedstaaten den Pflichtversicherungen in ihrem Staatsgebiet beimessen, Geltung verschafft werden, indem Art 7 IV ROM I analog zur Anwendung kommt (für die EWR-Mitgliedstaaten Staud/Armbrüster, Rz 21; MüKo/Martiny 46d EGBGB Rz 10). In diesen Fällen wäre der Art 7 IV ROM I dann auch für die Anknüpfung nach Art 3, 4 ROM I relevant. Eine Lösung kann jedoch teilweise auch über Art 9 ROM I erreicht werden. Danach bleiben auch bei Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Staates die Eingriffsnormen des Rechts am Gerichtsstand wirksam. Als solche Eingriffsnormen kommen die hier relevanten Pflichtversicherungen in Betracht, welchen idR vom anordnenden Staat ein vom Kollisionsrecht unabhängiger international zwingender Geltungsanspruch zugesprochen wird. Eine Berücksichtigung der Eingriffsnormen kommt jedoch gem Art 9 II, III ROM I lediglich eingeschränkt in Betracht.

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