Rn 8

Der Ort der Risikobelegenheit ergibt sich aus Art 7 VI, welcher wiederum auf Art 2d) der zweiten Schadensversicherungsrichtlinie (RL 88/357/EWG des Rates v 22.6.88, ABl L172 v 4.7.88, 1; Zuletzt geändert durch die RL 2005/14/EG, ABl L149 v 11.6.05, 14) und Art 1 I g) der Lebensversicherungsrichtlinie (RL 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.02, ABl. L345 v 19.12.02, 1 ff) verweist. Belegenheitsstaat des versicherten Risikos ist demnach – bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt sind, der Staat, in dem die Gebäude belegen sind;

  • bei einer Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art der Zulassungsstaat;
  • bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken der Staat, in welchem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;
  • im Fall einer Lebensversicherung der Staat, in welchem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • in allen Fällen, die nicht ausdrücklich bezeichnet wurden, der Staat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Staat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.
 

Rn 9

Ist das versicherte Risiko zur Zeit des Vertragsabschlusses in mehreren Mitgliedstaaten belegen, können die Parteien gem Art 7 V wählen. Ist das versicherte Risiko auch in Nicht-Mitgliedstaaten belegen, so soll der Art 7 jedoch nur für den Teil des Vertrages angewendet werden, der sich auf in der EU belegenen Risiken bezieht (Erwägungsgrund 33 zur ROM I).

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