Rn 1

Art 7 verdrängt als lex specialis die allgemeinen Kollisionsnormen in Art 3, 4, 6. Die Norm ist in Einzelanknüpfungen für verschiedene Unterfälle des Versicherungsvertrags unterteilt und erlaubt den Vertragsparteien dabei Rechtswahlmöglichkeiten, welche je nach Versicherungstyp stärker oder geringer beschränkt sind.

 

Rn 2

Der in Art 7 I erfasst sämtliche Versicherungsverträge. Ausgenommen sind Versicherungsverträge nach Art 1 II j). Über Art 9 kommt eine Anwendung des VAG in Betracht (Reithmann/Martiny/Schnyder Rz 4763). Darüber hinaus beurteilt sich auch der Regressanspruch des Schadensversicherers gegen den Schadensverursacher nach Art 7 (EuGH, NJW 2016, 1005). Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen einen Haftpflichtversicherer beurteilt sich gem. Art 18 ROM II alternativ nach Art 7 oder dem Deliktstatut.

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