Rn 6
Art 7 III stellt die Kollisionsnorm für ›alle anderen‹ Versicherungen dar, welche nicht unter II fallen.
1. Statutenspaltung.
Rn 7
Nach Art 7 I 1 ist auch III nur insofern einschlägig, als das versicherte Risiko im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen ist (Zur Problematik, dass die EWR-Mitgliedstaaten nicht erfasst sind, Staud/Armbrüster Rz 2). Es liegt eine Statutenspaltung hinsichtlich der Versicherungsverträge über Risiken mit Belegenheit in den Mitgliedstaaten und außerhalb dieser vor. Die Beseitigung dieser Statutenspaltung wurde auf die Versicherung von Großrisiken beschränkt. Eine Anknüpfung von Versicherungen von Risiken, welche nicht in den Mitgliedstaaten belegen sind, kann nicht gem Art 7 erfolgen und richtet sich daher nach dem allgemeinen Vertragsstatut.
2. Ort der Risikobelegenheit.
Rn 8
Der Ort der Risikobelegenheit ergibt sich aus Art 7 VI, welcher wiederum auf Art 2d) der zweiten Schadensversicherungsrichtlinie (RL 88/357/EWG des Rates v 22.6.88, ABl L172 v 4.7.88, 1; Zuletzt geändert durch die RL 2005/14/EG, ABl L149 v 11.6.05, 14) und Art 1 I g) der Lebensversicherungsrichtlinie (RL 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.02, ABl. L345 v 19.12.02, 1 ff) verweist. Belegenheitsstaat des versicherten Risikos ist demnach – bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt sind, der Staat, in dem die Gebäude belegen sind;
- bei einer Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art der Zulassungsstaat;
- bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken der Staat, in welchem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;
- im Fall einer Lebensversicherung der Staat, in welchem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- in allen Fällen, die nicht ausdrücklich bezeichnet wurden, der Staat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Staat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.
Rn 9
Ist das versicherte Risiko zur Zeit des Vertragsabschlusses in mehreren Mitgliedstaaten belegen, können die Parteien gem Art 7 V wählen. Ist das versicherte Risiko auch in Nicht-Mitgliedstaaten belegen, so soll der Art 7 jedoch nur für den Teil des Vertrages angewendet werden, der sich auf in der EU belegenen Risiken bezieht (Erwägungsgrund 33 zur ROM I).
3. Rechtswahl.
Rn 10
Art 7 III erlaubt den Parteien des Versicherungsvertrages ggü II nur eine zugunsten des unerfahrenen Versicherungsnehmers beschränkte Rechtswahl. Die Rechtswahl nach Ziffer d) ist angesichts des Wortlautes nur dann möglich, wenn sich die aus dem versicherten Risiko ergebenden Schadensfälle nur in einem anderen Mitgliedsstaat, als dem der Risikobelegenheit realisieren können. Es darf also keine Möglichkeit des Schadenseintritts im Staat der Risikobelegenheit in Betracht kommen. Ebenso wenig darf das Recht eines Nicht-Mitgliedstaates gewählt werden.
4. Objektive Anknüpfung.
Rn 11
Mangels Rechtswahl kommt gem Art 7 III 3 das Recht des Ortes der Risikobelegenheit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Anwendung. Im Gegensatz zum EGVVG wird primär an den Ort der Risikobelegenheit angeknüpft und nicht zunächst auf die engste Verbindung mit dem Recht eines Mitgliedstaates abgestellt. Diese Abweichung in der ROM I lässt sich damit begründen, dass der Ort der Risikobelegenheit typischerweise den Schwerpunkt des Versicherungsvertrages darstellt, weil er sich auf die an diesem Ort befindliche Sache oder Person bezieht (BGH NJW 93, 2753 [BGH 12.05.1993 - VIII ZR 110/92]; 96, 2569 [BGH 13.06.1996 - IX ZR 172/95]) und zumeist ein Gleichlauf mit der internationalen Gerichtszuständigkeit erreicht wird (MüKoVVG/Looschelders, IntVersR Rz 100). Werden in einem Versicherungsvertrag Risiken abgedeckt, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten belegen sind, bestimmt Art 7 V, dass im Falle der objektiven Anknüpfung eine Statutenspaltung vorzunehmen ist.
5. Art 3, 4, 6 ROM I.
Rn 12
Das anwendbare Recht für Versicherungsverträge über Risiken, welche nicht in einem Mitgliedstaat belegen sind, richtet sich angesichts der ausdrücklichen Nichtberücksichtigung in Art 7 I 1 nach dem allgemeinen Vertragsstatut gem Art 3, 4, 6. Liegt keine Rechtswahl vor, kommt gem Art 4 II das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als vertragscharakteristisch wird von der hM die Leistungspflicht des Versicherers angesehen (Basedow/Dratsch NJW 91, 789; Lorenz in: FS für Kegel 1987, 327; MüKo/Martiny Rz 30).