Rn 1

Die Regelung löst ex Art 30 EGBGB ab und ist auf Arbeitsverträge anwendbar, die nach dem 17.12.09 geschlossen wurden (Art 29; BAG BeckRS 20, 16354; NZA 14, 1076 [BAG 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B)]). Anders als bisher sind die Gemeinschaftsgerichte für die Interpretation der Verordnungsbestimmungen auch für die Mitgliedstaaten bindend zuständig (vgl Mauer/Stadtler RIW 08, 544 f). Dänemark ist von ROM I ausgenommen und wird als Nicht-Mitgliedstaat behandelt (Art 1 IV), anwendbares Recht ist strittig (vgl Art 2 Rn 2).

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