Rn 3

Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des II acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (Vor EuGüVO Rn 4). Vielfach ist bzgl der ausgeschlossenen Angelegenheiten nationales Kollisionsrecht berufen.

 

Rn 4

Nicht erfasst werden die Rechts-, Geschäfts- u Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen (II lit a). Diese Teilfrage unterliegt Art 7 EGBGB (MüKo/Looschelders Rz 37). Erfasst wird dagegen eine besondere güterrechtliche Geschäftsfähigkeit (Hausmann B Rz 296)

 

Rn 5

Die VO regelt nicht Bestehen u Gültigkeit der Ehe (II lit b). Die Beantwortung dieser selbstständig anzuknüpfenden Vorfrage richtet sich nach dem Kollisionsrecht der lex fori (für unselbstständige Anknüpfung aber Grüneberg/Thorn Rz 6). In Deutschland kommen Art 11, 13 EGBGB u Art 17b EGBGB zur Anwendung (MüKo/Looschelders Rz 44).

 

Rn 6

Die VO gilt nicht für den Unterhalt (II lit c). Insoweit gelten die EU-UnthVO u das HaagUnthProt, s IPR-Anh 7, 8. Leitlinie für die Abgrenzung sollte sein, ob die Leistung den Lebensunterhalt des bedürftigen Ehegatten sichern soll bzw ob die Bedürfnisse oder Mittel beider Ehegatten bei der Festsetzung Beachtung finden. Soweit es hingegen lediglich um die Aufteilung der Güter unter den Ehegatten geht, handelt es sich um Güterrecht (EuGH Slg. 1997, I-1147 = IPRax 1999, 35 [BGH 16.06.1997 - II ZR 37/94] – van den Boogaard; vgl Bonomi, in Dutta/Weber 123, 138). Notfalls muss eine Aufspaltung in verschiedene Teile erfolgen.

 

Rn 7

Nicht erfasst wird das Erbrecht (II lit d). Insofern ist die EuErbVO anwendbar, die ihrerseits in ihrem Art 1 I lit d das Güterrecht ausschließt, s IPR-Anh 11. Die EuGüVO gilt jedoch auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge des Todes eines Ehegatten (Erw 18), s Art 27 Rn 6. Der pauschale erbrechtliche Zugewinnausgleich nach § 1371 I wurde von der bisher hM güterrechtlich qualifiziert (MüKo/Looschelders Rz 50; aA Kleinschmidt RabelsZ 77 [13] 723, 757 f). Allerdings hat sich der EuGH für eine erbrechtliche Einordnung ausgesprochen (EuGH C-558/16 Mahnkopf, FamRZ 18, 632 Anm Fornasier = NJW 18, 1377 = ECLI:EU:C:2018:138), s Anh 11 Art 1 EuErbVO Rn 6. Dies dürfte auch für § 1371 IV gelten.

 

Rn 8

Die soziale Sicherheit ist ausgeschlossen (II lit e). Ansprüche aus Alters- u Erwerbsunfähigkeitsrente fallen nicht in den Anwendungsbereich (II lit f). Der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften u -rechten im deutschen Versorgungsausgleich wird nicht erfasst (Mankowski NZFam 21, 757, 762 f; MüKo/Looschelders Rz 61). Es bleibt bei der scheidungsakzessorischen Anknüpfung nach Art 17 IV EGBGB bzw der Anknüpfung nach Art 17b I 2, 3 u IV EGBGB (vgl RegE BTDrs 19/4852 S 27). Allerdings ist die Ausnahme eng auszulegen (Erw 23). Die VO regelt insbes die Kategorisierung von Rentenansprüchen der während der Ehe an einen der Ehegatten bereits ausgezahlten Beträge u des evtl zu gewährenden Ausgleichs bei mit gemeinsamem Vermögen finanzierten Rentenversicherungen (näher Borth FamRZ 19, 1573 ff). Die Bereichsausnahme bezieht sich auch nicht auf den Versorgungsausgleich im Hinblick auf Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (Dutta FamRZ 19, 1390, 1399; Mankowski NZFam 21, 757, 763; MüKo/Looschelders Rz 61).

 

Rn 9

Nach II lit g werden nicht erfasst dingliche Rechte (›property rights‹). Ausgeschlossen ist gleichfalls die Art der dinglichen Rechte (›rights in rem‹); auf sie ist die EuGüVO nicht anwendbar (II lit g). Das gilt für den numerus clausus der dinglichen Rechte (NK/R Magnus Rz 44). Daher ist kein Staat verpflichtet, ein ihm fremdes dingliches Recht an einer in diesem Staat belegenen Sache anzuerkennen (Erw 24.– Zu Spannungen zwischen Güter- u Sachrecht Rupp GPR 16, 295 ff). Doch ist eine Anpassung möglich (Art 29). Bsp dafür ist die Legalhypothek (dazu Weber DNotZ 16, 659, 667). Da das Sachenrecht der lex rei sitae unterliegt, folgt auch die Eintragung des Eigentums an einem Grundstück dem Recht des Belegenheitsorts, der regelmäßig mit dem Registerort übereinstimmen wird. Der Eigentumserwerb an einem Grundstück aufgrund Güterrechts richtet sich nach dem Güterstatut (Erw 24 S 1). Dies bezieht sich allerdings nur auf die güterrechtliche Berechtigung, zB als Gesamthandseigentum (Hausmann B Rz 303; näher Weber DNotZ 16, 659, 667 f).

 

Rn 10

Nicht erfasst wird auch die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register (›recording in a register‹), einschl der rechtlichen (›gesetzlichen‹) Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register (II lit h; Erw 27). Somit bestimmt das Recht des Registerstaats (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache [lex rei sitae]). Die erga omnes-Wirkung der Registereintragung ist ebenfalls vom Anwendungsbereich der V...

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