Rn 5

Eine zu einem Statutenwechsel führende Änderung der Rechtswahl ist zulässig (Erw 45). Sie unterliegt den gleichen Anforderungen wie eine ursprüngliche Rechtswahl. Auch eine bloße Aufhebung der Rechtswahl ist möglich (Rudolf ZfRV 17, 171, 177). Sofern nichts anderes vereinbart, gilt eine Änderung des anzuwendenden Rechts kollisionsrechtlich nur für die Zukunft (II). Unter dem bisherigen Güterrechtsstatut abgeschlossene Rechtsgeschäfte bleiben wirksam, unwirksame werden nicht wirksam (Döbereiner, in Dutta/Weber 63, 80). Bzgl des Zeitpunkts kann anderes, insb eine Rückwirkung, vereinbart werden (MüKo/Looschelders Rz 18). – Bei einem Statutenwechsel kann eine Abwicklung (zB einer Gütergemeinschaft angesichts eintretender Zugewinngemeinschaft) notwendig werden. Die Abwicklung erfolgt wegen der Sachnähe nach dem bis zur Rechtswahl geltenden alten Güterrecht (Forschner DNotZ 20, 381 ff; MüKo/Looschelders Rz 17). Eine rückwirkende Änderung darf die ›Ansprüche‹ Dritter (insbes Gläubiger), die sich aus diesem Recht ableiten, dh deren Rechtsstellung, nicht beeinträchtigen (III).

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