Gesetzestext

 

(1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

(2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten, und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt. Hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

(3) Sieht das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.

A. Formgültigkeit (Abs 1).

 

Rn 1

Art 25 betrifft die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand (vgl Art 3 I lit a). Die Vorschrift entspricht bis auf Abs 3 dem für die Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung maßgeblichen Art 23. Die Sachnorm des Abs 1 stellt ein sachrechtliches Mindestformerfordernis auf (Dutta FamRZ 19, 1390, 1395 – Zweifel an der Regelungskompetenz bei Süß, in Dutta/Weber 85, 95 f). Danach sind Schriftform, Datum u Unterschrift erforderlich. Eine elektronische Übermittlung genügt (I 2). Das Erfordernis unabhängiger rechtlicher Beratung wird als Formerfordernis (Süß, in Dutta/Weber 85, 98 f), die Offenlegung dagegen als Wirksamkeitserfordernis (Süß, in Dutta/Weber 85, 99) eingeordnet. Die Anforderungen an eine ›Vereinbarung‹ sind noch ungeklärt (dazu Dutta FamRZ 19, 1390, 1396).

B. Zusätzliche Formvorschriften des gewöhnlichen Aufenthalts (Abs 2).

 

Rn 2

Stellt das Recht des MS, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften auf (zB § 1410 BGB), so sind diese anzuwenden (Opris NZFam 20, 501, 504). Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen MS, u sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Vorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formerfordernissen eines dieser MS genügt (II 2 UAbs 2). Auch hier genügt Alternativität.

 

Rn 3

Hat dagegen nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem MS u sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften vorgesehen, so sind diese Vorschriften anzuwenden. Das Recht des MS setzt sich durch (II UAbs 3). Bei einem Aufenthalt beider in einem Nicht-MS bleibt es bei III u I (Süß, in Dutta/Weber 85, 94).

C. Zusätzliche Formvorschriften des Güterstatuts (Abs 3).

 

Rn 4

Sieht das auf den Güterstand anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese zusätzlich zu I u II kumulativ anzuwenden (III). Dies kann, muss aber nicht das Recht eines teiln MS sein (Dutta FamRZ 16, 1973, 1984). Diese kollisionsrechtliche Abweichung vom Favor-negotii-Prinzip bewirkt, dass die Einhaltung der Ortsform als solche nicht ausreicht. Ist deutsches Recht Güterstatut, so ist stets die notarielle Form (§ 1410 BGB) einzuhalten (Hausmann B Rz 349 – zur Gleichwertigkeit der ausl Beurkundung Bergschneider FamRZ 20, 563 ff).

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